Berufsunfähigkeitsversicherung Ärzte

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Disaster - keine Leistung aus dem Versorgungswerk bei teilweiser Berufsunfähigkeit

Als Arzt sind Sie grundsätzlich über Ihr berufsständisches Versorgungswerk gegen Berufsunfähigkeit versichert. Niedergelassene Ärzte erhalten in der Regel aber nur eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn Sie zu 100% berufsunfähig sind.

Weitere Voraussetzung für die Zahlung einer berufsständischen Berufsunfähigkeitsrente ist, dass ein freiberuflicher Arzt im Falle einer Berufsunfähigkeit seine Zulassung zurückgibt, also seine Tätigkeit vollständig aufgeben muss. Dies ist jedoch oftmals wegen finanzieller Verpflichtungen aus der Arztpraxis wirtschaftlich nicht möglich.

» siehe auch Versorgungswerk Zahnärzte

Private Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Ärzte zwingend notwendig - Fallbeispiele

Da trotz Berufsunfähigkeit in vielen Fällen der Arzt trotzdem keine Rentenleistung von seinem Versorgungswerk erhält, ist es für ihn besonders wichtig, seine Arbeitskraft über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zu versichern.

 

Drei typische Grundfälle, die über eine Berufsunfähigkeitsversicherung versichert sein sollten:

Fall 1

Ein Assistenzarzt, der aufgrund eines erlittenen Unfalls die Beweglichkeit seines rechten Daumens einbüßt und deshalb seinen Beruf als Arzt nicht mehr ausüben kann, weil er zumindest zu 50% berufsunfähig ist, sollte die volle Berufsunfähigkeitsrente erhalten.


Fall 2

Wenn ein Arzt aufgrund orthopädischer Beschwerden zumindest zu 50% berufsunfähig wird und seine bisherige ärztliche Tätigkeit im Rahmen seiner verbliebenen gesundheitlichen Möglichkeiten fortführt, sollte er die volle Berufsunfähigkeitsrente erhalten.

Fall 3

Der Berufsunfähigkeitsversicherer sollte auch die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente erbringen, wenn zum Beispiel ein Chirurg aufgrund einer Handverletzung zu mehr als 50% berufsunfähig ist und deshalb nicht mehr operieren kann, er aber eine gutachterliche Tätigkeit ausübt, bei der er die Hälfte seines bisherigen Einkommens erwirtschaftet.

 

Berufsunfähigkeitsversicherung Ärzte

 

Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte
- auf welche Bedingungen und Klauseln Sie achten sollten

Eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit bietet heute fast jeder Versicherer. Jedoch berücksichtigt eine Standardberufsunfähigkeitsversicherung nicht die besonderen Bedürfnisse eines medizinischen Heilberufes.

Im Folgenden möchten wir Sie deshalb auf einige Besonderheiten hinweisen, die wir in unserer Beratungspraxis zu Berufsunfähigkeitsversicherungen von Ärzten immer wieder vorfanden. Die Klauseln und Versicherungsbedingungen sind bewusst vereinfacht dargestellt, damit Sie für den Versicherungslaien verständlich sind. Die Erläuterungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Berufsklauseln Ärzte

Berufsklauseln sollen es dem Versicherer erschweren, Sie im Falle einer Berufsunfähigkeit in Ihrem ausgeübten Beruf als Arzt auf eine andere Tätigkeit zu verweisen. Dies ist zunächst einmal als vorteilhaft zu werten. Wichtig ist hierbei insbesondere, dass die Klausel im Leistungsfall auf die Wahrung Ihrer Lebensstellung abstellt oder Ihre konkret ausgeübte Tätigkeit zum Beispiel Facharzt für Orthopädie versichert ist.

Die Sonderklausel sollte zudem so formuliert sein, dass sie auf Ihren ausgeübten Beruf als Arzt abstellt. Zum Beispiel:“ Die versicherte Person gilt als berufsunfähig, wenn sie ihren Beruf als Arzt infolge Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfalls… nicht mehr ausüben kann.“

Negativ ist folgende Formulierung zu werten: Die versicherte Person gilt als berufsunfähig, wenn sie einen Beruf als Arzt infolge Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfalls … nicht mehr ausüben kann.“ Im diesem Fall können Sie in jeden anderen Arztberuf verwiesen werden und müssen unter Umständen große Gehaltseinbußen in Kauf nehmen.

Berufsklausel
Bei einer Berufsklausel wird nicht auf Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Feststellung einer möglichen Berufsunfähigkeit abgestellt, sondern auf den in der Klausel genannten Beruf. Dies erweist sich in einigen Leistungsfällen, insbesondere bei einem Berufswechsel als nachteilig. Günstiger ist es für Sie, wenn der Versicherer auf die abstrakte Verweisung bei der Erst- und Nachprüfung verzichtet.

Verzicht auf die abstrakte Verweisung

Der Verzicht auf die so genannte abstrakte Verweisung ist eine der wichtigsten Klauseln überhaupt. Bei Vorliegen dieser Klausel verzichtet der Versicherer darauf, den Versicherten, der in seinem zuvor ausgeübten Beruf berufsunfähig wird, auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben könnte und die seiner Lebensstellung entspricht.

Das Tückische an dieser Verweisungsklausel ist, dass es diesen Verweisungsberuf nur theoretisch geben muss. Sie sollten keine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne diesen Verweisungsverzicht abschließen.

Einige Versicherer verzichten nur bei der so genannten Erstprüfung auf die abstrakte Verweisung, behalten sich aber in den Versicherungsbedingungen vor, Sie jährlich im Rahmen einer Nachprüfung auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, die Sie aufgrund Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben könnten und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Hiermit wird die abstrakte Verweisung faktisch wieder eingeführt und Sie können gegebenenfalls auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden, die mit Ihrem zuvor konkret ausgeübten Arztberuf nichts zu tun - mit der Folge, dass der Versicherer leistungsfrei ist und Sie leer ausgehen.

Günstig ist folgende Berufsunfähigkeitsdefinition: „Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, ihren zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“

Ungünstig ist folgende Berufsunfähigkeitsdefinition: „Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann und außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Verzicht auf abstrakte Verweisung
Der Verzicht auf die so genannte abstrakte Verweisung ist äußerst wichtig. Er macht Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung zu einer echten Berufsunfähigkeitsversicherung. Ohne diesen Verzicht kann der Versicherer Sie im Leistungsfall auf jede andere Tätigkeit verweisen, wenn diese Ihrer Lebensstellung entspricht.

Und der Versicherer kann Sie selbst dann verweisen, wenn Sie in dieser Vergleichstätigkeit keine Anstellung finden.

Umorganisation

Eine weitere Leistungsvoraussetzung des Versicherers kann bei der Prüfung seiner Leistungspflicht sein, ob die berufsunfähige Person Ihren Arbeitsplatz so umorganisieren kann, so dass sie faktisch nicht mehr berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen ist.

Angestellter Arzt
Grundsätzlich sollten Sie als angestellter Arzt nur eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, die auf eine zumutbare Umorganisation ihres Arbeitsplatzes verzichtet.

Einige Versicherer fordern im Leistungsfall bedingungsgemäß eine Umorganisation des Arbeitsplatzes. Hier prüft dann der Versicherer im Falle einer Berufsunfähigkeit, ob durch eine Veränderung des Arbeitsplatzes Ihre bisherige Tätigkeit soweit verändert werden kann, dass Sie im neu geschaffenen Tätigkeitsfeld nicht mehr berufsunfähig sind.

Diese Klausel ist für angestellte Ärzte fatal, denn sie haben in der Regel keinen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung ihres Arbeitsplatzes. Konstruiert die Versicherungsgesellschaft einen theoretischen Arbeitsplatz, auf dem der an und für sich berufsunfähige Arzt noch arbeiten könnte, ist der Versicherer leistungsfrei. Doch dies ist die Crux - es wird lediglich von der Gesellschaft ein theoretischer Arbeitsplatz konstruiert, der tatsächlich gar nicht geschaffen werden muss. Ob diese Arbeitsstelle geschaffen wird oder nicht, liegt nämlich ausschließlich im Ermessen des Arbeitgebers. Und ist dieser dazu nicht bereit, sieht es für den berufsunfähigen Arbeitnehmer schlecht aus. Trotz Berufsunfähigkeit erhält er keine Rentenleistung.

Angestellter Arzt mit Direktionsbefugnissen
Einige Versicherer verzichten zwar auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes bei Angestellten, fordern aber bei Angestellten mit Direktionsbefugnissen (leitende Angestellte, Prokuristen, angestellte Geschäftsführer) eine zumutbare Umorganisation ihres Arbeitsplatzes. Dies wäre im Leistungsfall fatal. Gerade leitende Ärzte mit großer Personalstärke würden nur schwer berufsunfähig werden, da sie Arbeiten an eine Vielzahl von Mitarbeitern delegieren können und dabei immer noch eine aufsichtsführende Tätigkeit ausüben können.

Auch wenn Sie derzeit noch Assistenzarzt oder Facharzt sind, ist es wichtig eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, die auf eine zumutbare Umorganisation bei Angestellten mit Direktionsbefugnissen verzichtet. Sie vermeiden so bei einem späteren beruflichen Aufstieg im Falle einer Berufsunfähigkeit zeitraubende Prozesse.

Selbständiger freiberuflicher Arzt
Freiberufliche Ärzte haben große Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung Ihres Arbeitsplatzes. Deshalb sehen die Versicherungsbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung aller uns bekannten Versicherer eine zumutbare Umorganisation des Tätigkeitsfeldes vor. Die Zulässigkeit ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung gefestigt. Geprüft werden in diesem Zusammenhang der vertretbare Kapitaleinsatz, die zumutbare Kostenbelastung, die Stellung des Praxisinhabers und die hinnehmbaren Einkommenseinbußen.

Hierbei ist es wichtig, dass die „Umorganisationsklausel“ die Höhe einer zumutbaren Einkommensreduzierung im Falle einer Umorganisation prozentmäßig genau definiert, damit Streitigkeiten über die Höhe der hinnehmbaren Einkommenseinbußen vermieden werden. Sinngemäß sollte die Formulierung in etwa so lauten: „ Eine betrieblich sinnvolle Umorganisation ist nicht zumutbar, wenn das jährliche Bruttoeinkommen 20% oder mehr unter dem Bruttoeinkommen im letzen ausgeübten Beruf liegt.“

Einige Anbieter definieren die zumutbare Einkommenseinbuße, die für einen freiberuflichen Arzt hinnehmbar ist, im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Davon raten wir ab, da Urteile der höchsten Gerichte keine Allgemeingültigkeit haben und immer nur für den verhandelten Einzelfall gelten. Mit dieser globalen Aussage sind Rechtsstreitigkeiten von vornherein vorprogrammiert.

Verzicht auf Umorganisation des Arbeitsplatzes
Wer als angestellter Arzt beschäftigt ist, sollte darauf achten, dass die Versicherungsbedingungen nicht eine Umorganisation des Arbeitsplatzes im Falle einer Berufsunfähigkeit vorsehen.

Der Verzicht auf eine zumutbare Umorganisation sollte auch für angestellte Ärzte mit Direktionsbefugnis gelten.

Für freiberufliche Ärzte sollte für die zumutbare Umorganisation ihres Arbeitsplatzes ein fester Prozentsatz für die zumutbare Einkommensminderung definiert sein (zum Beispiel maximal 20%).

Dynamikerhöhungen der versicherten Berufsunfähigkeitsrente

Der Arztberuf ist als Karriereberuf einzustufen. Nach einem aufwendigen Studium der Medizin erfolgt in der Regel die Facharztausbildung. Hiernach steigen die Karrierechancen rapide und das Einkommen wächst sprunghaft. Deshalb ist es wichtig, dass sich auch der gestiegende Absicherungsbedarf durch großzügige Nachversicherungsgarantien und Dynamikerhöhungen anpassen lässt. In unserem Mandantenstamm erzielen zum Beispiel die meisten niedergelassen Zahnärzte ein jährliches Einkommen zwischen ca. 120.000 und 180.000 Euro, einige spezialisierte Zahnarztpraxen, Kieferchirurgen und Kardiologen erzielen 400.000 Euro und mehr.

Nicht alle dieser Ärzte konnten wir bei Mandatsübernahme bedarfsgerecht versichern, weil sich diese vor unserer Beratung anderweitig für eine für sie ungeeignete Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden hatten – fast immer aus Unkenntnis. Obwohl sich diese Ärzte höher und qualitativ hochwertiger gegen eine mögliche Berufsunfähigkeit versichern möchten, lässt dies ihr im Zeitablauf verschlechterter Gesundheitszustand nicht mehr zu. Trotz ihres hohen Einkommens haben diese Praxisinhaber große finanzielle Verpflichtungen aus Praxis- und Eigenheimfinanzierung und damit monatliche erhebliche Liquiditätsbelastungen. Im Falle einer Berufsunfähigkeit sind diese Praxen und auch der betroffene Arzt stark existenzbedroht. Auf die vereinbarten anderen Vertragsbestimmungen möchten wir an dieser Stelle erst gar nicht eingehen.

Höhe der versicherbaren Berufsunfähigkeitsrente wird oft gekappt

  • Viele Gesellschaften kappen die Beitragsdynamik, wenn die versicherte monatliche Berufsunfähigkeitsrente 2.500 Euro übersteigt. Der Versicherungsschutz wird an dieser Stelle eingefroren.
  • Eine Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ist dann nur noch mit einer Gesundheitsprüfung möglich, doch infolge des zunehmenden Alters haben sich bei vielen gesundheitliche Beeinträchtigungen eingestellt, die eine Höherversicherung nicht zulassen.
  • In späteren Berufsjahren werden jedoch nicht selten zwischen 5.000 und 8.000 Euro monatlicher Berufsunfähigkeitsrente als Einkommensersatz benötigt, da aufgrund der hohen Liquiditätsbelastungen aus der Praxis- und auch Eigenheimfinanzierung und dem gestiegenden Lebensstandard im Falle eines Falles dieser Betrag benötigt wird.

Dynamikerhöhungen
Achten Sie auf großzügige Nachversicherungsgarantien und darauf, dass Ihr Vertrag mit einer Beitragsdynamik von mindestens 5% ausgestattet wird, damit sich der Versicherungsschutz nicht durch die Inflationswirkungen zu stark entwertet. Wichtig ist, dass die Beitragsdynamik nicht vorzeitig bei Erreichen einer vertraglich für Sie zu niedrigen Höchstrente endet.
Viele Versicherer beenden die Beitragsdynamik schon bei Erreichen einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 2.500 Euro.

Viele Ihrer Berufskollegen sitzen heute auf Berufsunfähigkeitsverträgen mit Minirenten, die sie nicht mehr aufstocken können, aber dringend müssten!

Infektionsklausel

» siehe Infektionsklausel Ärzte

Infektionsklausel
Eine Infektionsklausel sollte sicherstellen, dass Sie auch dann als berufsunfähig gelten, wenn Sie mehr als 6 Monate aufgrund eines gesetzlichen oder behördlichen Verbots Patienten nicht behandeln dürfen.

Bedenken Sie bitte, dass Sie sich mit möglichst den besten Versicherungsbedingungen versichern sollten. Unsere Erfahrung zeigt, dass dies später aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen oftmals nicht mehr möglich ist. Uns erreichen jede Woche mehrere Anfragen von Menschen, die Berufsunfähigkeitsschutz wünschen, aber nicht mehr erhalten können.

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Besonderheiten Berufsunfähigkeitsversicherung für Studenten der Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin

Nähere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite:

» siehe Berufsunfähigkeitsversicherung Studenten

Wer wir sind

Als Spezialist für Berufsunfähigkeitsversicherungen, Krankenversicherungen und Altersvorsorge beobachtet und analysiert ASLife Vermögensmanagement seit über 10 Jahren den Versicherungsmarkt und sondiert für Sie die besten Angebote.

Dabei bildet die Beratung von Ärzten, Zahnärzten und Medizinstudenten in Fragen der Berufsunfähigkeitsabsicherung und Altersvorsorge unseren Tätigkeitsschwerpunkt.

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Wir vermitteln Berufsunfähigkeitsversicherungen für:

  • Allerologen
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