Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte

die berufsspezifischen Besonderheiten Ihres Arztberufes müssen berücksichtigt werden

 

Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte

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Inhaltsverzeichnis


Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte: Wann ist ein Arzt berufsunfähig?

Welcher Beruf und welche Tätigkeiten sind in einer Berufsunfähigkeitsversicherung für einen Arzt versichert?

Sie fragen sich womöglich, wann und in welchen Fällen eine Berufsunfähigkeitsversicherung für einen Arzt überhaupt leistet. Und was mit dem Versicherungsschutz passiert, wenn Sie Ihren Arztberuf aufgeben und eine andere Tätigkeit ausüben? Haben Sie dann auch für die andere Tätigkeit Versicherungsschutz? Oder wie ist das?

Vereinfacht ausgedrückt:  Eine Berufsunfähigkeitsversicherung leistet, wenn Sie zu mehr als 50% Ihren zuletzt ausgeübten Beruf, z.B. als Arzt, für mindestens 6 Monate aufgrund von Krankheit, Kräftefall oder infolge Körperverletzung (Unfallfolgen) nicht mehr ausüben können.

Der zuletzt ausgeübte Beruf ist dabei die ärztliche Tätigkeit, die Sie konkret vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit ausgeübt haben, z.B. als Facharzt für Chirurgie. Dann ist Ihre chirurgische Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung (Arbeitszeit, Schichtdienst, spezielle Kenntnisse usw.) versichert. Das ist der Normalfall. 

Selbstverständlich wäre aber auch jeder andere Beruf (Tätigkeit) versichert, den Sie vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit ausgeübt hätten. Zum Beispiel, wenn Sie einen Berufswechsel vorgenommen haben oder wenn Sie "Mischtätigkeiten" ausüben, beispielsweise zu 60% als Arzt tätig sind und zu 40% als Fachautor oder Gutachter unterwegs sind. Sie müssen also nicht fürchten, ohne Versicherungsschutz dazustehen, wenn Sie nach Vertragsabschluss Ihre berufliche Tätigkeit ändern oder Ihre ärztliche Tätigkeit sogar ganz aufgeben. 

Liegen obige Voraussetzungen vor, erhalten Sie, wenn nicht andere Klauseln und Leistungsausschlüsse dagegensprechen, monatlich die versicherte Rente bis zum Ende der vereinbaren Versicherungsdauer bzw. Leistungsdauer - beispielsweise bis zum 67. Lebensjahr. Dabei verwenden die BU-Versicherer in ihren Versicherungsbedingungen teilweise unterschiedlicher Berufsunfähigkeits-Definitionen (BU-Definitionen), die dieses Leistungsversprechen konkretisieren sollen.

Welche Bedeutung hat dabei der "altersentsprechende Kräfteverfall" ?

Wer schon einmal einen Blick in die Versicherungsbedingungen einer BU-Versicherung geworfen hat, stößt gleich zu Anfang auf die Berufsunfähigkeits-Definition (meist in § 2). Sie ist das Fundament jeder Berufsunfähigkeitsverischerung. Oft hat sie diesen oder einen ähnlichen Wortlaut:

„Ist die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall … außerstande oder außerstande gewesen zu mindestens 50%, ihren zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübtem Beruf – wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nachzugehen, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.“

Hiernach erhält die versicherte Person die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, wenn sie voraussichtlich für mehr als 6 Monate aufgrund einer Krankheit, Körperverletzung (Unfall) oder  Kräfteverfalls seinen Beruf zu mindestens 50% nicht mehr ausüben kann. Der Kräfteverfall muss ausdrücklich mehr als altersentsprechend sein.

Der Zusatz „mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall“ birgt Risiken. Er kann in den Fällen problematisch werden, in denen Sie beweisen müssen, dass ein bei Ihnen vorliegender Kräfteverfall mehr als altersentsprechend ist – also ein Kräfteverfall vorliegt, der über das „Normale“ hinausgeht. Die Beweislast hierfür liegt immer beim Kunden!  Er muss beweisen, dass er berufsunfähig ist. Und dieser Beweis ist mitunter schwer zu führen. Deshalb sollte Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung nach Möglichkeit vertraglich auf die Formulierung "mehr als entsprechenden Kräfteverfall" verzichten.

Beispiel:
Angenommen ein gegen Berufsunfähigkeit versicherter Arzt hat wegen einer schweren Krankheit nachweislich einen Berufsunfähigkeitsgrad von 45% erreicht. Die für die Berufsunfähigkeitsleistung erforderliche Leistungsgrenze von 50% wird aber nur erreicht, wenn ein ebenfalls vorliegender Kräfteverfall von 10% berücksichtigt wird.

Bei diesem Klauselbeispiel könnte der Versicherer versucht sein, zu unterstellen, dass der Kräfteverfall ganz oder teilweise altersentsprechend ist. Dann fiele er ganz oder im behaupteten Maße unter den Tisch. Gelingt es der versicherten Person nun nicht, die geforderte 50%ige Berufsunfähigkeit nachzuweisen, ist der Versicherer leistungsfrei! Der versicherte Arzt ginge leer aus.

 

Eine vorteilhafte BU-Definition könnte für Sie so aussehen:

„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen ist (...), außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.“

In dieser Definition wird lediglich das Wort "Kräfteverfall "verwendet und nicht wie bei der ersten Definition der Wortlaut "mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall". Dieser kleine Unterschied verschafft Ihnen im Leistungsfall ein Stück weit mehr Rechtssicherheit. Auch wenn die BU-Definition im Vergleich zu anderen bedeutsamen Klauseln (z.B. abstrakte u. konkrete Verweisung, Umorganisationsklausel, Arbeitsunfähigkeitsklausel) nicht den gleichen Stellenwert einnimmt, sollten Sie sie nicht auf die leichte Schulter nehmen.

BU-Definition: möglichst ohne "altersentsprechenden Kräfteverfall"

Achten Sie darauf, dass die BU-Definition Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung klargestellt, dass auf den Nachweis eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall verzichtet wird. So ist jeder Kräfteverfall mitversichert - gleich, ob er altersentsprechend (also normal) oder mehr als altersentsprechend ist. Auch wenn es sich nicht um das wichtigste Leistungskriterium handelt, in hochwertigen Berufsunfähigkeitsversicherungen ist solch eine verbesserte BU-Definition meist enthalten. Dafür zahlen Sie keinen Cent mehr. Und wenn Sie die Wahl haben: Warum sollten Sie darauf verzichten?

Drei typische Fälle, wann ein Arzt berufsunfähig ist

Wie Sie sicherlich bemerkt haben, ist die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeits-Definition eher abstrakt und erschließt sich mitunter dem Leser schwer.

Deshalb habe ich für Sie drei Leistungsfälle zusammengetragen, die Ihnen exemplarisch aufzeigen, in welchen Fällen ein Arzt berufsunfähig werden könnte und seine Berufsunfähigkeitsversicherung leisten sollte.

Weiter unten erläutere ich Ihnen, welche vorteilhaften Bedingungen und Klauseln solch eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte enthalten sollte, damit Sie auch tatsächlich Ihre versprochene Rente erhalten. Und Sie erfahren, wie Sie Stolperfallen schon bei Vertragsabschluss vermeiden.

Fall 1:
Ein operierender Orthopäde, der aufgrund eines erlittenen Unfalls die Beweglichkeit seines rechten Daumens einbüßt und deshalb seinen Beruf  nicht mehr ausüben kann, weil er zumindest zu 50% berufsunfähig ist, sollte von seiner Versicherung die volle Berufsunfähigkeitsrente erhalten.

 

Fall 2:
Wenn ein Arzt aufgrund orthopädischer Beschwerden zu mindestens 50% berufsunfähig wird und seine bisherige ärztliche Tätigkeit im Rahmen seiner verbliebenen gesundheitlichen Möglichkeiten fortführt, sollte von seinem Versicherer die volle Berufsunfähigkeitsrente erhalten.

 

Fall 3:
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung für einen Arzt sollte auch dann die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zahlen, wenn zum Beispiel ein Chirurg aufgrund einer Handverletzung zu mehr als 50% berufsunfähig ist und deshalb nicht mehr operieren kann - er aber eine gutachterliche Tätigkeit ausübt, bei der er die Hälfte seines bisherigen Einkommens erwirtschaftet.nach oben

Was sind die Ursachen für eine Berufsunfähigkeit bei Ärzten?

Schaut man sich die Ursachen für eine Berufsunfähigkeit bei Ärzten genauer an, dann stehen psychische Erkrankungen und Suchterkrankungen mit gut 35% an erster Stelle - und dies mit Abstand. Dies verwundert bei dieser hart arbeitenden Berufsgruppe nicht. Stressige Arbeitsbedingungen, Überstunden, Nachtschichten, Berufsbereitschaft und das Miterleben schwerer Schicksalsschläge fordern Ihren Tribut. Es kommt nicht selten zu Erschöpfungszuständen, Burnouts und Depressionen, die zumindest zu temporären Berufsunfähigkeiten führen. Dann oft wiederkehrend.

Die zweithäufigste Ursache sind Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates mit rund 16%.

Krebserkrankungen folgen als nächste Hauptursache. Diese machen immerhin 12% aller Leistungsfälle von Ärzten in einer Berufsunfähigkeitsversicherung aus. 

Man sieht, auch Ärzte und Mediziner bleiben von schweren Schicksalsschlägen keineswegs verschont. Auch wenn sie helfend unterwegs sind und Schicksale anderer aufopfernd begleiten - bleiben sie selbst als Mensch verwundbar. Sie sind erheblichem Stress ausgesetzt und leiden an psychischen und körperlichen Erkrankungen wie jedermann. Wen wunderts.

Zugrunde gelegt wurde hier eine Leistungsstatistik des HDI aus 2019. Auch wenn sich die Zahlen von Versicherer zu Versicherer (etwas) unterscheiden, so sind diese Zahlen doch aussagekräftig genug, um sich ein ungefähres Bild zu machen, aus welchen Gründen Ärzte berufsunfähig werden.

 Ursachen Berufsunfähigkeitsversicherung Arzt

 

Berufsunfähigkeitsversicherung Arzt: Auf welche Bedingungen und Klauseln Sie achten sollten

Eine Absicherung gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit bietet heute fast jeder Versicherer. Jedoch berücksichtigt eine klassische Berufsunfähigkeitsversicherung oft nicht die besonderen Absicherungsbedürfnisse, die der Arztberuf erfordert.

Im Folgenden möchte ich Ihnen deshalb einige grundlegendende Regelungen und Klauseln einer Berufsunfähigkeitsversicherung vorstellen, aber auch auf einige besondere Anforderungen hinweisen, die für Ärzte und Zahnärzte bei der Auswahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung besonders wichtig sind.

6-Monats-Prognose sorgt für einen baldigen Leistungsanspruch

Nach der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsdefinition (§ 172 VVG) ist der Versicherer leistungspflichtig, wenn die versicherte Person voraussichtlich dauernd berufsunfähig ist. Mit voraussichtlich dauernd ist nach vorwiegender Rechtsprechung meist ein Zeitraum von drei Jahren gemeint.

Wesentlich kundenfreundlicher ist es, wenn dieser Zeitraum in den Versicherungsbedingungen auf 6 Monate verkürzt wird. Dann erhalten Sie schon eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn Sie ärztlich nachweisen, dass Sie voraussichtlich 6 Monate berufsunfähig sein werden.

Die Versicherungsbedingungen sollten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente bereits vorsehen, wenn Sie voraussichtlich für 6 Monate berufsunfähig sind.

Rückwirkende Rentenzahlungen fangen finanzielle Engpässe auf

Einige Gesellschaften erbringen die vereinbarte Rente erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Berufsunfähigkeit. Das heißt, der Versicherte erhält eine Rentenzahlung erst ab dem 7. Monat seiner Berufsunfähigkeit. Für die Zeiten davor erhält er nichts.

Diese Klausel ist für die versicherte Person nachteilig. Gerade bei Beginn einer Berufsunfähigkeit entstehen finanzielle Engpässe durch Behandlungskosten und Verdienstausfall, die von den Krankenkassen nicht oder nur teilweise übernommen werden.

Achten Sie deshalb darauf, dass die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass der Versicherer bereits rückwirkend ab Beginn einer Berufsunfähigkeit leistet.

Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung sollte eine Rentenleistung rückwirkend ab Beginn der Berufsunfähigkeit vorsehen, wenn eine 6-monatige Berufsunfähigkeit tatsächlich vorlag. 

Was versteht man unter einer Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung? Und welche dramatischen Folgen kann sie auslösen?

Unter Verweisung versteht man – vereinfacht ausgedrückt - die Möglichkeit des BU-Versicherers die versicherte Person auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, die sie noch ausüben könnte (abstrakte Verweisung) oder tatsächlich ausübt (konkrete Verweisung). Darf der Versicherer bedingungsgemäß verweisen, hat dies fatale Folgen: Sie erhalten, obwohl Sie als versicherter Arzt oder Medizinstudent berufsunfähig sind, die vereinbarte BU-Rente nicht. Die Versicherung bleibt leistungsfrei, obwohl Sie das Geld dringend benötigen.

Verweisungsklauseln schweben wie ein Damoklesschwert über Ihren Versicherungsschutz

Greifen Verweisungsklauseln, führen sie dazu, dass Sie, obwohl Sie als Arzt oder Zahnarzt berufsunfähig sind, keine Rente erhalten. Ihr Versicherer kann sie dann auf eine andere Tätigkeit abstrakt oder konkret verweisen. Deshalb ist besonderes Augenmerk auf kundenfreundliche Verweisungsklauseln bei der Auswahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu legen.

Warum der Verzicht auf die abstrakte Verweisung in einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte wichtig ist

Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung ist in einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Mediziner ist eine der wichtigsten Klauseln überhaupt. Sie sollten nur einen Vertrag abschließen, der auf die sogenannte abstrakte Verweisung verzichtet. Ob der Versicherer auf die abstrakte Verweisung verzichtet oder nicht, ist an der Formulierung des Berufsunfähigkeitsbegriffs in den Versicherungsbedingungen zu erkennen.

Günstig ist folgende Klausel:

„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, ihren zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“

Ungünstig ist folgende Klausel:

„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann und außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht."

Mit dieser Klausel kann Sie der Versicherer trotz vorliegender Berufsunfähigkeit jederzeit abstrakt auf eine andere Tätigkeit verweisen, die Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Das Tückische an dieser Verweisung ist, dass es diesen Verweisungsberuf lediglich theoretisch geben muss. Und obwohl Sie möglicherweise in diesem Verweisungsberuf keine Anstellung finden, muss der Versicherer die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente nicht zahlen.

Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung sollte sich auf alle denkbaren Fallkonstellationen beziehen, z.B. auf die Erstprüfung der Berufsunfähigkeit, auf die jährlichen Nachprüfungen der Berufsunfähigkeit, bei vorübergehenden oder dauerhaften Ausscheiden aus dem Berufsleben.

Erst der Verzicht auf die "abstrakte Verweisung" macht aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine echte Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Verzicht auf die so genannte abstrakte Verweisung ist äußerst wichtig. Er macht Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung zu einer echten Berufsunfähigkeitsversicherung.

Ohne diesen Verzicht kann der Versicherer Sie im Leistungsfall auf jede andere Tätigkeit verweisen, wenn diese Ihren Fähigkeiten und Kenntnissen und Ihrer Lebensstellung entspricht. Der Versicherer kann Sie selbst dann verweisen, wenn Sie in dieser Vergleichstätigkeit keine Anstellung finden.

Der Verzicht sollte möglichst für alle Fälle gelten. Er sollte sich vor allem auf die Erstprüfung, Nachprüfung und auch bei einem vorübergehenden oder dauerhaften Ausscheiden aus dem Berufsleben erstrecken.

"Konkrete Verweisung" in einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte: Weshalb eine kundenfreundliche Klausel Ihnen die Tür für andere ärztliche Tätigkeiten offen hält!

Wie bereits oben erläutert, sollten Ärzte nur eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, die komplett auf die abstrakte Verweisung verzichtet und Sie somit nicht theoretisch auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden können.

Doch Ärzte üben ihren Beruf oftmals aus einer inneren Berufung heraus aus. Werden sie in ihrem ausgeübten Arztberuf berufsunfähig, versuchen sie nicht selten unter Einsatz all ihrer Kräfte in einem anderen Arztberuf tätig zu werden.

So könnte beispielsweise ein in seinem Fachgebiet berufsunfähiger Arzt eine Facharztausbildung eines anderen ärztlichen Berufsbildes absolvieren, in dem er noch in Vollzeit arbeiten könnte.

Denkbar wäre auch, dass ein berufsunfähiger Arzt eine ganz andere, nichtärztliche Tätigkeit ausübt, beispielsweise als medizinischer Gutachter, Fachbuchautor, in der Pharmaindustrie oder im öffentlichen Gesundheitswesen.

Für diese Fälle haben fast alle Berufsunfähigkeitsversicherungen für Ärzte die sogenannte konkrete Verweisung in ihren Versicherungsbedingungen verankert.

Die Formulierung für eine konkrete Verweisung könnte in etwa so lauten:

„Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Die zumutbare Einkommenseinbuße sollte auf 20% begrenzt sein

Die konkrete Verweisung in einer Berufsunfähigkeitsversicherung für einen Arzt kommt also immer dann zur Anwendung, wenn ein berufsunfähiger Arzt konkret eine andere Tätigkeit ausübt, die

  • seinen Fähigkeiten und Kenntnissen
  • sowie seiner Lebensstellung

entspricht.

Doch wann entspricht die konkret ausgeübte Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung des berufsunfähigen Arztes? Abgestellt wird bei der Beantwortung dieser Frage darauf, ob diese neu ausgeübte Tätigkeit dem sozialen Ansehen der vorherigen Tätigkeit entspricht und dass das berufliche Einkommen nicht spürbar unter das Niveau der zuletzt ausgeübten Tätigkeit absinkt.

Die Einkommenskomponente hat bei der Bestimmung der Lebensstellung eine große Bedeutung. Doch gerade hier sind die Regelungen in den Berufsunfähigkeitsversicherungen für Ärzte schwammig. Denn nicht wenige Berufsunfähigkeitsversicherer orientierten sich dabei an den zumutbaren Einkommensminderungen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für richtig befunden worden und verweisen in ihren Vertragsbestimmungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung für einen Arzt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte.

Doch diese von den obersten Gerichten gefällten Urteile sind Einzelfallentscheidungen, die zumutbare Einkommenseinbußen in einer größeren Bandbreite zuließen und deshalb Unsicherheit schaffen. Dabei lag die Bandbreite der zumutbaren Einkommenseinbuße nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte zwischen ca. 10% und 30%.

Sie sollten deshalb darauf achten, dass in den Regelungen zur konkreten Verweisung in einer Berufsunfähigkeitsversicherung für einen Arzt eindeutig geregelt ist, ab welcher Einkommenseinbuße eine Verweisung für den Versicherer nicht mehr möglich ist.

Die zumutbare Einkommensminderung sollte nicht größer als 20% sein.

Bei nicht wenigen Berufsunfähigkeitsversicherungen für Ärzte wird zwar die 20%-Grenze genannt, aber an gleicher Stellte wieder entwertet. Es finden sich in den Vertragsbedingungen solche oder ähnlich formulierte Klauseln:

"In der Regel ist eine (konkrete) Verweisung unzumutbar, wenn die Einkommensminderung mehr als 20% beträgt".

oder

"Im Regelfall wird von uns eine (konkrete) Verweisung nicht vorgenommen, wenn die Einkommenseinbuße mehr als 20% beträgt, wobei die individuellen Gegebenheiten sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen sind."

Bei diesen beiden Klauseln sind Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert. Sie sollten deshalb Berufsunfähigkeitsversicherungen mit solch schwammigen, unscharfen Klauseln vermeiden.

Die zumutbare Einkommenseinbuße von 20% sollte bei der konkreten Verweisung rechtsverbindlich vereinbart sein

Erstklassige Berufsunfähigkeitsversicherungen für einen Art verzichten auf die konkrete Verweisung, wenn die Einkommensminderung mehr als 20% beträgt oder wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung einen geringeren Prozentsatz festlegt.

Die Einkommensminderung von 20% sollte konkret und eindeutig in den Versicherungsbedingungen geregelt sein. Nur so ist die Regelung für Sie rechtsverbindlich und einklagbar.

Bei nicht wenigen Berufsunfähigkeitsversicherungen für Ärzte wird zwar die 20%-Grenze in den Versicherungsbedingungen genannt, aber an gleicher Stellte wieder durch vage Formulierungen oder "Kann-Regelungen" entwertet.

Weiterführende Infos:

 

Berufsunfähigkeitsversicherung Arzt: Kleiner Ausflug zu den Ärzteklauseln

Ärzteklauseln  sollen es einem Versicherer erschweren, einen Arzt im Falle einer Berufsunfähigkeit auf eine andere Tätigkeit verweisen zu können. Dies ist deshalb so wichtig, weil eine zulässige Verweisung dramatische Folgen hätte: Sie würden nämlich im Fall einer zulässigen Verweisung trotz Vorliegen einer Berufsunfähigkeit in Ihrem ausgeübten Beruf als Arzt von Ihrer Versicherung keine Rente erhalten. 

Diesen legitimen Absicherungswunsch erfüllen Ärzteklauseln leider nur teilweise. Regelmäßig sind sie so ausgestaltet, dass der Versicherer einen in seinem konkret ausgeübten Arztberuf berufsunfähig gewordenen Arzt auf eine andere ärztliche Tätigkeit verweisen kann, wenn er diese noch ausüben könnte.  Schon die theoretische Möglichkeit der Verweisung ist für die Leistungsfreiheit des Versicherers ausreichend.

Ärzteklauseln sind seit der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetztes (VVG), das 2008 in Kraft getreten ist, überflüssig. In § 172 VVG ist nämlich geregelt, dass stets der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er in gesunden Tagen ausgeübt wurde, versichert ist.

Will der Versicherer verweisen, muss er dies vertraglich vereinbaren. Um leistungsfrei zu werden, muss die versicherte Person die Verweisungstätigkeit aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausüben und sie muss ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen.

Fazit:

Schließen Sie besser einen Vertrag ohne Ärzteklausel ab und achten Sie darauf, dass Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung für Sie vorteilhafte Verweisungsklauseln sowohl für die abstrakte Verweisung als auch für die konkrete Verweisung vorhält.

Weiterführende Infos:

 

Berufsunfähigkeitsversicherung für angestellte Ärzte: Verzicht auf Umorganisation des Arbeitsplatzes

Eine weitere Leistungsvoraussetzung des Berufsunfähigkeitsversicherer kann bei der Prüfung seiner Leistungspflicht sein, ob der berufsunfähige Arzt seinen Arbeitsplatz noch so umorganisieren könnte, dass ihm noch ein Restleistungsvermögen von mehr als 50% verbliebe. Ist die vertraglich vereinbart, wäre die versicherte Person faktisch nicht mehr berufsunfähig und der Versicherer leistungsfrei.

Solch eine Umorganisationsklausel hat in einer Berufsunfähigkeitsversicherung für angestellte Ärzte fatale Folgen. Dnn sie haben in der Regel keinen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung ihres Arbeitsplatzes. Konstruiert die Versicherungsgesellschaft einen theoretischen Arbeitsplatz, auf dem der an und für sich berufsunfähige Arzt noch arbeiten könnte, ist der Versicherer leistungsfrei. Doch dies ist die Crux - es wird lediglich von der Berufsunfähigkeitsversicherung ein theoretischer Arbeitsplatz konstruiert, der tatsächlich gar nicht geschaffen werden muss. Ob diese Arbeitsstelle geschaffen wird oder nicht, liegt nämlich ausschließlich im Ermessen des Arbeitgebers. Und ist dieser dazu nicht bereit, sieht es für den berufsunfähigen Arzt schlecht aus. Trotz Berufsunfähigkeit erhält er von seiner Versicherung keine Rentenleistung.

Grundsätzlich sollten Sie deshalb nur eine BU-Versicherung abschließen, die auf eine zumutbare Umorganisation Ihres Arbeitsplatzes verzichtet bzw. diese nicht fordert.

Verzicht auf Umorganisation auch für angestellte Ärzte mit Direktionsbefugnissen

Einige Berufsunfähigkeitsversicherungen für Ärzte verzichten zwar auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes bei Angestellten, fordern aber bei Angestellten mit Direktionsbefugnissen (leitende Ärzte, Prokuristen, angestellte Geschäftsführer) eine zumutbare Umorganisation ihres Arbeitsplatzes. Dies wäre im Leistungsfall fatal. Gerade leitende Ärzte mit großer Personalstärke würden nur schwer berufsunfähig werden, da sie Arbeiten an eine Vielzahl von Mitarbeitern delegieren können und dabei immer noch eine aufsichtsführende Tätigkeit ausüben können.

Auch wenn Sie derzeit noch Assistenzarzt oder Facharzt tätig sind, ist es wichtig, eine Berufsunfähigkeitsversicherung für einen Arzt abzuschließen, die auf eine zumutbare Umorganisation bei angestellten Ärzten mit Direktionsbefugnissen verzichtet. Sie vermeiden so bei einem späteren beruflichen Aufstieg im Falle einer Berufsunfähigkeit zeitraubende Prozesse.

Verzicht auf Umorganisation des Arbeitsplatzes bei angestellten Ärzten

Wer als angestellter Arzt beschäftigt ist, sollte darauf achten, dass die Versicherungsbedingungen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung nicht eine Umorganisation des Arbeitsplatzes im Falle einer Berufsunfähigkeit vorsehen.

Der Verzicht auf eine zumutbare Umorganisation sollte auch für angestellte Ärzte mit Direktionsbefugnis gelten.

Umorganisationsklauseln in einer BU-Versicherung für Ärzte: Berufsunfähige Ärzte könnten trotz Berufsunfähigkeit leer aus gehen!

Für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte mit eigener Praxis gilt eine Besonderheit. Selbst im Fall einer eindeutigen, bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit kann der Versicherer leistungsfrei bleiben und zu Recht die Zahlung der BU-Rente verweigern.

Möglich machen dies sogenannte Umorganisationsklauseln, die regelmäßig in den Versicherungsbedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten sind. Sie sind rechtlich zulässig und schränken je nach Ausgestaltung der Klausel den Versicherungsschutz mitunter erheblich ein. Hiernach können die BU-Versicherer trotz vorliegender Berufsunfähigkeit eine zumutbare Umorganisation der Arzt- oder Zahnarztpraxis verlangen. Ist diese im bedingungsgemäßen Rahmen möglich, liegt faktisch keine Berufsunfähigkeit mehr vor und der Versicherer ist leistungsfrei.

Eine Umorganisation ist bedingungsgemäß beispielsweise möglich:

  • wenn dies mit einem vertretbaren Kapitaleinsatz möglich ist,
  • wenn die Stellung des Betriebsinhabers (Praxisinhabers) gewahrt bleibt,
  • wenn die Einkommenseinbußen hinnehmbar sind und
  • wenn die Umorganisation nicht zu Lasten der Gesundheit geht

Die Umorganisationsklauseln sind je nach Anbieter von recht unterschiedlicher Qualität und eine Bewertung der Klauseln ist mitunter schwierig.

Umorganisationsverzichts-Klauseln

Einige Versicherer verzichten jedoch durch Umorganisationsverzichtklauseln auf eine zumutbare Umorganisation einer Arztpraxis. Selbstverständlich unter bestimmten vertraglich definierten Voraussetzungen. Greift ein Umorganisationsverzicht, brauchen Sie sich keine großen Gedanken mehr machen. Im Falle einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit erhalten Sie Ihr Geld von der Versicherung. Die aufwändige Prüfung einer möglichen Umorganisation entfällt.

Besonders positiv ist eine „Umorganisations-Verzichtsklausel“, wonach die Berufsunfähigkeitsversicherung auf eine zumutbare Umorganisation verzichtet, wenn die Arztpraxis weniger als 5 angestellte Ärzte beschäftigt. Hiermit dürfte den meisten Praxisinhabern geholfen sein, denn kaum eine Arztpraxis beschäftigt mehr als 4 angstellte Ärzte. Solch ein weitgehender Verzicht wird aber leider nur von ganz wenigen BU-Versicherern gewährt.

Minimalanforderung sollte jedoch sein, dass Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung auf eine Umorganisation Ihrer Arztpraxis verzichtet, wenn Sie weniger als 5 Mitarbeiter beschäftigen. Achten Sie darauf, dass vertraglich geregelt ist, dass Auszubildende, Studenten und Praktikanten nicht als Mitarbeiter gezählt werden. Diese Klausel ist nicht so gut wie die erste, ist aber zumindest für kleinere Arztpraxen hilfreich. Selbst bei Premiumtarifen ist sie der aktuelle Standard ( Stand April 2021).

Der Umorganisationsverzicht scheitert! - vertraglich konkretisierte Einkommenseinbuße schafft Rechtssicherheit

Wenn die vertraglich zulässige Mitarbeiteranzahl des Umorganisationsverzichts überschritten wird, greift die Umorganisations-Verzichtsklausel nicht. Der  Versicherer geht nun in die Prüfung, ob nach seinen vertraglichen Bedingungen die Praxis umorganisiert werden kann. Falls ja, ist er leistungsfrei. Falls nein, muss er leisten.

Deshalb ist es für Sie besonders wichtig, dass die Höhe einer zumutbaren Einkommensreduzierung in Ihrem Vertrag im Falle einer Umorganisation exakt festgelegt und begrenzt ist. Zum Beispiel, dass die zumutbare Einkommenseinbuße maximal 20% betragen darf. Solch eine klarstellende Regelung schränkt das Recht des Versicherers, eine Umorganisation zu fordern, nochmals ein. Durch diese Konkretisierung ist sichergestellt, dass Sie der Versicherer nicht beliebig zu einer Umorganisation zwingen kann. Sie sind geschützt. Sie müssen keine größeren Einkommensverluste hinnehmen und können im Fall der Fälle bei einer ausreichend hohen Absicherung Ihren Lebensstandard aufrechterhalten.

Einige Berufsunfähigkeitsversicherungen für Ärzte nehmen in ihren Umorganisationsklauseln, was die Höhe der zumutbaren Einkommenseinbuße für einen niedergelassenen Arzt angeht, nur Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Ein konkreter Prozentsatz wird nicht genannt. Von solch einer Regelungin einer Berufsunfähigkeitsversicherung für einen Arzt ist abzuraten, da höchstrichterliche Urteile keine Allgemeingültigkeit haben und immer nur für den verhandelten Einzelfall gelten. Mit einer derart globalen Regelung sind Rechtsstreitigkeiten im Leistungsfall von vornherein vorprogrammiert.

Umorganisationsklausel niedergelassener Arzt: Konkrete Begrenzung der zumutbaren Einkommenseinbuße

Für selbständige Ärzte sollte für die zumutbare Umorganisation ihrer Arztpraxis ein fester Prozentsatz für die zumutbare Einkommensminderung definiert sein (zum Beispiel maximal 20%).

Bezüglich der Höhe der zumutbaren Einkommenseinbuße sollte die Klausel sinngemäß in etwa folgenden Wortlaut haben:
"Eine Umorganisation ist nicht zumutbar, wenn sich dadurch eine Minderung des durchschnittlichen Jahresgewinns von 20% und mehr ergibt. Sollte die künftige Rechtsprechung geringe Zumutbarkeitsgrenzen festlegen, werden wir diese Grenzen zu Ihren Gunsten anwenden. In begründeten Fällen kann auch eine Einkommenseinbuße von weniger als 20% unzumutbar sein."

Weiterführende Infos:

Infektionsklauseln in einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte 

Eine Infektionsklausel soll sicherstellen, dass eine gegen Berufsunfähigkeit versicherter Arzt oder Zahnarzt aufgrund einer von ihm ausgehenden Infektionsgefahr bei einem gesetzlichen oder behördlichen Tätigkeitsverbot von mindestens 6 Monaten schon die versicherte Berufsunfähigkeitsrente erhält. Für die Leistungspflicht muss weder eine Berufsunfähigkeit vorliegen noch Beschwerden. Allein das versicherte Tätigkeitsverbot löst die Zahlung der versichterten BU-Rente aus.

Die Infektionsklausel sollte schon ein Teil-Beschäftigungsverbot absichern. Zum Beispiel sollte der Berufsunfähigkeitsversicherer schon dann die versicherte Berufsunfähigkeitsrente zahlen, wenn Ihnen eine Behörde aufgrund einer Infektionsgefahr ein Tätigkeitsverbot dergestalt ausspricht, dass Sie keine Patienten mehr behandeln dürfen. Oder wenn das Beschäftigungsverbot sich auf mindesten 50% Ihrer Tätigkeit bezieht.

Eine Infektionsklausel sollte schon ein Teiltätigkeits-Verbot absichern

Eine Infektionsklausel in Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte sicherstellen, dass Sie auch dann die versicherte BU-Rente erhalten, wenn Sie mehr als 6 Monate aufgrund eines gesetzlichen oder behördlichen Verbots Patienten nicht behandeln dürfen und/oder wenn das Tätigkeitsverbot mindestens 50% Ihrer beruflichen Tätigkeit erfasst.

Weiterführende Infos:

Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte

Berufsunfähigkeitsversicherung Arzt: Nachversicherungsgarantien und Dynamiken

Warum großzügige Nachversicherungsgarantien und hohe Beitragsdynamiken es Ärzten ermöglichen sollten, Ihre Rente ohne Risiko- und Gesundheitsprüfung zu erhöhen

Ärzte und Zahnärzte gehören unstreitig zu den Spitzenverdienern. Nach einem zeitaufwendigen Medizinstudium folgt die Ausbildung zum Facharzt. Hiernach steigen die Karrierechancen rapide und das Einkommen wächst sprunghaft. Nicht wenige Ärzte lassen sich später zudem mit eigener Arztpraxis nieder und erzielen daraus beachtliche Gewinne.

So erzielen beispielsweise viele der von mir beratenen, niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte jährliche Einkommen zwischen 120.000 € und 180.000 €, einige hochspezialisierte Arzt- und Zahnarztpraxen sogar 400.000 € und mehr.

Aber auch angestellte Fachärzte warten nicht selten mit Jahresgehältern um die 100.000 € und mehr auf. Oberärzte und Chefärzte liegen sogar noch deutlich darüber. Nach einer Kienbaum-Gehaltsstudie aus dem Jahr 2019 erzielen Oberärzte ein durchschnittliches Jahreseinkommen von ca. 132.000 €.

Angesichts dieser hohen Einkommen verwundert es nicht, dass Ärzte ihre ursprünglich abgeschlossene Berufsunfähigkeits-Rente bei Erreichen der nächsten Gehalts- oder Karrierestufe erhöhen möchten. Großzügige Nachversicherungsgarantien ohne Gesundheitsprüfung sollen dies problemlos ermöglichen. Doch werden diese Erhöhungsversprechen, die von den Versicherungen offensiv beworben werben, auch eingelöst?

Erhöhungs-Versprechen werden von den BU-Versicherungen oft nicht eingelöst

In der Realität lösen die BU-Versicherungen diese Versprechen jedoch nicht blauäugig ein - fürchten sie doch das Risiko hoher BU-Renten und halten diese durch strenge finanzielle Angemessenheitsprüfungen auf niedrigem Niveau.

Der Hintergrund: Sobald sich die versicherte BU-Rente dem Nettoeinkommen nähert oder übersteigt, steigt die Wahrscheinlichkeit eines Leistungsantrags um das Mehrfache! Oft lassen die BU-Versicherer deshalb als angemessene BU-Absicherung nur maximal 60% des Bruttoeinkommens zu.

Hinzu kommen oft weitere restriktive Einschränkungen - je nachdem, wie der jeweilige Versicherer seine Bedingungen zur Nachversicherung ausgestaltet hat. Zwar verzichten sämtliche Versicherer auf eine Gesundheitsprüfung, machen aber eine Erhöhung der BU-Rente von weiteren Voraussetzungen abhängig, beispielsweise wird Folgendes überprüft: 

  • Prüfung eines Berufswechsels?
  • Finanzielle Angemessenheitsprüfung (z.B. 60% vom Bruttoeinkommen) gegeben?
  • Liegt oder lag jemals ein BU-Leistungsfall vor oder wurde mal  eine Leistung aus der Versicherung beantragt?
  • Hat die versicherte Person Risikosportarten (z.B. Motorsport, Flugsport, Kampfsport, Tauchen, Reiten) neu aufgenonmen?
  • Änderungen des Raucherverhaltens?
  • Geplante Auslandsaufenthalte?
  • und anderes.

All diese aufgezählten Punkte können eine Erhöhung einer BU-Rente im Rahmen einer vertraglichen Nachversicherungsgarantie vereiteln. Die beworbenen Nachversicherunngsgarantien werden wertlos.

Lesen Sie hier, worauf bei den Klauseln zu den Nachversicherungsgarantien zu achten ist und wie Sie Fehler bei der Auswahl einer geeigneten Berufsunfähigkeitsversicherung vermeiden:

Beitragsdynamiken in einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte

Beitragsdynamiken sollen es Ärzten ebenfalls ermöglich, Ihre BU-Rente ohne Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Das Prinzip ist denkbar einfach: Jährlich erhöht sich der Beitrag um einen vereinbarten Prozentsatz, beispielsweise um 5%. Die versicherte Rente erhöht sich ebenfalls – etwa im gleichen Maß, aber nicht ganz so stark, da mit jedem hinzukommenden Lebensjahr das Risiko berufsunfähig zu werden, etwas zunimmt und damit der in der Prämie enthaltene Risikobeitrag steigt.

Mit der Beitragsdynamik soll den Wirkungen der Inflation entgegenwirkt und die Kaufkraft der versicherten Rente aufrechterhalten werden. Es geht schließlich bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht selten um Laufzeiten von 30 oder 40 Jahren und mehr.

Ohne Dynamik-Erhöhungen würden sich die versicherten Renten im Zeitablauf stark entwerten. Durch hohe Dynamiksätze lassen sich aber auch stetige, nicht so hohe Gehaltsanpassungen (teilweise) auffangen, sofern der vereinbarte Prozentsatz der Beitragsdynamik höher ist als die Inflationsrate. Dieser Effekt ist auf lange Sicht nicht zu unterschätzen.

BU-Versicherer stoppen Dynamik-Erhöhungen strickt bei Erreichen bestimmter Höchstrenten oder durch finanzielle Angemessenheitsprüfungen

Die Fakten:

  • Nicht wenige Berufsunfähigkeitsversicherungen beenden die Beitragsdynamik, wenn die monatliche Berufsunfähigkeitsrente eine bestimmte Höchstgrenze, beispielsweise von 2.500 € oder 4.000 €, erreicht. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente wird an dieser Stelle eingefroren und eine Dynamikerhöhung künftig nicht mehr angeboten.
  • Eine Erhöhung der BU-Versicherung ist dann nur noch mit einer erneuten Gesundheitsprüfung möglich, doch infolge des zunehmenden Alters haben sich bei vielen Ärzten gesundheitliche Beeinträchtigungen eingestellt, die eine Höherversicherung oder den Neuabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht oder nur noch mit Erschwernissen (z.B. Beitragszuschlag, medizinischer Leistungsausschluss) zulassen.
  • Ärzte benötigen in späteren Berufsjahren oft monatliche Berufsunfähigkeitsrenten zwischen 5.000 € und 8.000 €. Aufgrund eines gestiegenen Lebensstandards und oft hohen Liquiditätsbelastungen aus Praxis- oder Eigenheimfinanzierungen wünschen sie bedarfsgerechten BU-Schutz.
  • Seit 2019/2020 behalten sich fast sämtliche BU-Versicherer auch bei den Dynamikerhöhungen eine finanzielle Angemessenheitsprüfung vor. Zuvor war solch eine Prüfung nur bei den Nachversicherungsgarantien Usus. Je nach vertraglicher Ausgestaltung und komplizierten Anrechnungsregeln kann dies dazu führen, dass die dringend benötigten Beitragsdynamiken entfallen oder nicht ausgeführt werden können. 

 

Großzügige Nachversicherungen und Dynamiken sind das A&O in einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte

Achten Sie neben großzügigen Nachversicherungsgarantien darauf, dass Ihr Vertrag mit einer Beitragsdynamik von mindestens 5% ausgestattet ist, damit sich der Versicherungsschutz nicht durch die Inflationswirkungen entwertet und Sie gegebenenfalls kleine, stetige Gehaltssteigerungen über die Dynamik-Erhöhungen auffangen können.

Sofern die Dynamikbedingungen Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung eine monatliche Höchstrente vorsehen, sollte diese mindestens 10.000 € betragen. Bis zu diesem Höchstbetrag sind dann Erhöhungen der BU-Rente aus der Dynamik möglich. Dies dürfte für viele Ärzte ausreichend sein.

Falls Ihr Vertrag zudem finanzielle Angemessenheitsprüfungen vorsieht – dies ist fast immer der Fall - sollte diese Prüfung großzügig und kundenfreundlich sein. Keinesfalls sollte eine Berufsunfähigkeitsversicherung für einen Arzt die Möglichkeit vorsehen, dass der Versicherer etwaige berufsständische Versorgungswerkanwartschaften für den Fall einer Berufsunfähigkeit auf die vertraglich fixierte Höchstrente anrechnet. Diese Anrechnungsmethodik würde in vielen Fällen dazu führen, dass der Versicherer die Dynamikerhöhungen einstellen könnte.

Das solch eine Anrechnung überhaupt erfolgt, ist völlig unverständlich: Die Versorgungswerk-Anwartschaften sind ohnehin wenig werthaltig und sehen nur bei 100%iger Berufsunfähigkeit eine Leistung vor. Und diese auch nur bei Erfüllung weiterer restriktiver Voraussetzungen (z.B. Rückgabe der Approbation, Aufgabe des Kassensitzes usw.) Somit sind diese Anwartschaften keinesfalls ein Ersatz für einen werthaltigen BU-Schutz einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Nichtsdestotrotz finden sich solche Anrechnungen in sehr vielen, auch hochwertigen BU-Tarifen wieder! 

Nicht wenige Ihrer Berufskollegen sitzen heute auf Berufsunfähigkeitsversicherungen mit „Minirenten“, die sie nicht mehr aufstocken können − eine Aufstockung ihres Berufsunfähigkeitsschutzes aber dringend benötigen würden!

Der Neuabschluss einer BU-Versicherung ist für Ihre Kollegen nicht mehr ohne Weiteres möglich. Ihr Gesundheitszustand lässt sie in vielen Fällen durch die Gesundheitsprüfung fallen. Oft werden vom Versicherer Beitragszuschläge und medizinische Leistungsausschlüsse gefordert, die von vornherein bei Auswahl eines hochwertigeren BU-Tarifes vermeidbar gewesen wären.

Sonstiges

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung für einen Arzt muss Ihre typischen berufsspezifischen Besonderheiten berücksichtigen

Für Sie als Arzt empfiehlt es sich, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, die die berufsspezifischen Besonderheiten Ihres ausgeübten Arztberufes berücksichtigt. Es gilt zudem, hochwertigen Berufsunfähigkeitsschutz zu guten Konditionen zu bekommen. Gern bin ich Ihnen dabei behilflich.

Meine Erfahrung zeigt, dass dies später aufgrund neu hinzugekommener gesundheitlicher Beeinträchtigungen oftmals nicht mehr möglich ist. Uns erreichen nahezu wöchentlich Anfragen von dem einen oder anderen Ihrer Berufskollegen, die sich bedarfsgerechten und hochwertigen Berufsunfähigkeitsschutz wünschen, aber nicht mehr erhalten können oder nur mit Einschränkungen (Leistungsausschluss, Beitragszuschläge oder beides). Lassen Sie es nicht soweit kommen. Handeln Sie rechtzeitig!

Berufsunfähigkeitsversicherung für Medizin- und Zahnmedizinstudenten

Studentinnen und Studenten der Humanmedizin und Zahnmedizin erhalten unter folgenden Link weitere interessante Infos:

Berufsunfähigkeitsversicherung Medizinstudent

 

Weiterführende Infos:

 

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Warum die Gesundheitsfragen von zentraler Bedeutung sind?

Beantworten Sie die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag nicht wahrheitsgemäß, unvollständig oder verschweigen gefahrerhebliche Umstände, verletzten Sie die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht. Der Versicherer ist in diesen Fällen berechtigt, die Berufsunfähigkeitsrente zu kürzen oder ist sogar ganz leistungsfrei.

Die BU-Versicherer prüfen i.d.R. erst im Leistungsfall, ob Sie seine Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben. Spätestens dann erfährt der Versicherer von Ihrer Anzeigepflichtverletzung. Beantworten Sie deshalb die Gesundheitsfragen so präzise wie möglich und fordern Sie gegebenenfalls Ihre Patientenakte an!

Kundenstimmen

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